Wenn ein Mensch stirbt und kein Testament hinterlassen hat, bedeutet das nicht, dass der Nachlass ungeklärt bleibt. In diesem Fall gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge.
Das Gesetz bestimmt dann, welche Angehörigen erben und in welcher Reihenfolge sie berücksichtigt werden.
Für die Hinterbliebenen ist es wichtig, zunächst festzustellen, welche Familienangehörigen vorhanden sind und ob möglicherweise doch noch ein Testament oder Erbvertrag existiert.
1. Zuerst prüfen, ob wirklich kein Testament vorhanden ist
Bevor von der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich kein Testament existiert.
Suchen Sie zum Beispiel nach:
- handschriftlichen Testamenten
- notariellen Testamenten
- Erbverträgen
- Schreiben von Notaren
- Unterlagen des Nachlassgerichts
- Hinweisen auf eine amtliche Verwahrung
- Unterlagen in Schränken, Ordnern oder Schließfächern
Ein Testament kann auch beim Nachlassgericht oder in amtlicher Verwahrung hinterlegt worden sein.
2. Gefundenes Testament nicht zurückhalten
Wenn Sie ein Testament finden, dürfen Sie es nicht einfach behalten oder vernichten.
Ein aufgefundenes Testament muss grundsätzlich unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.
Das gilt auch dann, wenn Ihnen der Inhalt nicht gefällt oder Sie glauben, dass das Testament unwichtig ist.
3. Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Wenn kein wirksames Testament und kein Erbvertrag vorhanden sind, bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird.
Dabei werden Verwandte in verschiedene Ordnungen eingeteilt.
Grundsätzlich gilt:
Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte aus.
4. Erben erster Ordnung
Zur ersten Ordnung gehören insbesondere:
- Kinder des Verstorbenen
- Enkel
- Urenkel
Solange ein Kind des Verstorbenen lebt, treten dessen eigene Kinder grundsätzlich nicht an seine Stelle.
Beispiel:
Der Verstorbene hinterlässt zwei Kinder.
Dann erben grundsätzlich die beiden Kinder.
Die Enkel erben in diesem Fall normalerweise nicht zusätzlich.
5. Wenn ein Kind bereits verstorben ist
Ist ein Kind des Verstorbenen bereits vorverstorben, können dessen Kinder an seine Stelle treten.
Beispiel:
Der Verstorbene hatte zwei Kinder.
Ein Kind lebt noch.
Das andere Kind ist bereits verstorben und hatte zwei Kinder.
Dann kann der Erbteil des verstorbenen Kindes grundsätzlich auf dessen zwei Kinder übergehen.
6. Erben zweiter Ordnung
Wenn keine Kinder, Enkel oder weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, können Erben der zweiten Ordnung zum Zuge kommen.
Dazu gehören insbesondere:
- Eltern des Verstorbenen
- Geschwister
- Nichten und Neffen
Auch hier gilt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge.
7. Wenn die Eltern noch leben
Sind keine Kinder vorhanden und leben beide Eltern des Verstorbenen noch, können grundsätzlich die Eltern erben.
Sind die Eltern verstorben, können deren Abkömmlinge nachrücken.
Das können sein:
- Geschwister
- Nichten
- Neffen
8. Erben dritter Ordnung
Wenn weder Erben erster noch zweiter Ordnung vorhanden sind, können Erben der dritten Ordnung berücksichtigt werden.
Dazu gehören insbesondere:
- Großeltern
- Onkel
- Tanten
- Cousins
- Cousinen
Je weiter die Verwandtschaft entfernt ist, desto komplizierter kann die Ermittlung der Erben werden.
9. Ehepartner erben ebenfalls
Ein Ehepartner hat neben Verwandten ein eigenes gesetzliches Erbrecht.
Wie groß der Erbteil des Ehepartners ist, hängt unter anderem davon ab:
- welche anderen Angehörigen vorhanden sind
- welcher Güterstand in der Ehe galt
Besonders häufig spielt die sogenannte Zugewinngemeinschaft eine Rolle.
10. Ehepartner und Kinder
Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner und Kinder, teilen sich diese grundsätzlich den Nachlass nach den gesetzlichen Regeln.
Bei der üblichen Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner häufig die Hälfte des Nachlasses.
Die andere Hälfte wird grundsätzlich unter den Kindern aufgeteilt.
Beispiel:
Ein Verstorbener hinterlässt:
- Ehefrau
- zwei Kinder
Bei gesetzlicher Erbfolge und Zugewinngemeinschaft kann die Ehefrau grundsätzlich 1/2 erhalten.
Die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte und erhalten jeweils 1/4.
11. Ehepartner ohne Kinder
Wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind, kann der Ehepartner einen größeren Anteil erhalten.
Dann können zusätzlich zum Ehepartner zum Beispiel noch Eltern oder Geschwister des Verstorbenen als gesetzliche Erben in Betracht kommen.
Die genaue Verteilung hängt von der Familiensituation ab.
12. Unverheiratete Lebenspartner
Ein unverheirateter Lebenspartner hat grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht.
Das gilt auch dann, wenn das Paar:
- viele Jahre zusammengelebt hat
- gemeinsam gewohnt hat
- ein gemeinsames Konto hatte
- sich gegenseitig gepflegt hat
Ohne Testament oder Erbvertrag kann der unverheiratete Partner deshalb leer ausgehen.
Das ist ein wichtiger Unterschied zur Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.
13. Was passiert bei Patchworkfamilien?
Bei Patchworkfamilien kann die gesetzliche Erbfolge überraschende Ergebnisse haben.
Stiefkinder sind beispielsweise nicht automatisch gesetzliche Erben eines Stiefelternteils.
Ein gesetzliches Erbrecht besteht grundsätzlich nur, wenn ein entsprechendes rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Deshalb sind Testamente bei Patchworkfamilien besonders wichtig.
14. Adoptierte Kinder
Adoptierte Kinder können erbrechtlich grundsätzlich wie leibliche Kinder behandelt werden.
Je nach Art und Zeitpunkt der Adoption können jedoch Besonderheiten gelten.
Bei komplizierten Fällen sollte die Erbfolge genau geprüft werden.
15. Was passiert, wenn es gar keine Angehörigen gibt?
Wenn kein Testament vorhanden ist und keine gesetzlichen Erben gefunden werden können, kann letztlich der Staat erben.
Der Staat kann eine Erbschaft grundsätzlich nicht in derselben Weise ausschlagen wie ein normaler Erbe.
16. Wer stellt fest, wer Erbe ist?
Das Nachlassgericht kann im Rahmen bestimmter Verfahren feststellen beziehungsweise bescheinigen, wer Erbe geworden ist.
Häufig geschieht das durch einen Erbschein.
Der Erbschein kann enthalten:
- Name des Erben
- mehrere Erben
- Erbquoten
17. Wann braucht man einen Erbschein?
Ein Erbschein kann benötigt werden, um gegenüber anderen Stellen nachzuweisen, dass man Erbe ist.
Zum Beispiel bei:
- Banken
- Versicherungen
- Grundbuchamt
- Vertragspartnern
Ein Erbschein ist jedoch nicht immer erforderlich.
Deshalb sollte vor dem Antrag geprüft werden, ob die betreffende Stelle tatsächlich einen Erbschein verlangt.
18. Was kostet ein Erbschein?
Ein Erbschein ist gebührenpflichtig.
Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses.
Je höher der Nachlasswert, desto höher können die Gebühren sein.
Deshalb sollte ein Erbschein nicht einfach vorsorglich beantragt werden, wenn er nicht benötigt wird.
19. Wie beantragt man einen Erbschein?
Ein Erbschein kann grundsätzlich beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.
Je nach Fall können dafür Unterlagen benötigt werden, zum Beispiel:
- Sterbeurkunde
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Sterbeurkunden bereits verstorbener Verwandter
- Scheidungsunterlagen
- Angaben über weitere Angehörige
Bei komplizierter Familienstruktur können mehrere Urkunden notwendig sein.
20. Familienverhältnisse genau klären
Wenn kein Testament vorhanden ist, ist die Familienstruktur besonders wichtig.
Erstellen Sie deshalb am besten eine Übersicht.
Zum Beispiel:
- Ehepartner vorhanden?
- Kinder vorhanden?
- Sind Kinder bereits verstorben?
- Gibt es Enkel?
- Leben die Eltern noch?
- Gibt es Geschwister?
- Sind Geschwister verstorben?
- Gibt es Nichten oder Neffen?
Das kann helfen, die mögliche gesetzliche Erbfolge besser zu verstehen.
21. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft
Wenn aufgrund der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen erben, entsteht grundsätzlich eine Erbengemeinschaft.
Der Nachlass gehört dann zunächst allen Erben gemeinsam.
Das betrifft zum Beispiel:
- Bankguthaben
- Immobilien
- Fahrzeuge
- Wertgegenstände
Die Erben müssen später entscheiden, wie der Nachlass aufgeteilt wird.
22. Ein Erbe darf nicht einfach alles an sich nehmen
Bei mehreren Erben darf ein einzelner Miterbe nicht einfach den gesamten Nachlass für sich beanspruchen.
Auch Gegenstände aus der Wohnung sollten nicht ohne Absprache verteilt werden.
Das betrifft insbesondere:
- Schmuck
- Bargeld
- Fahrzeuge
- Möbel
- Sammlungen
- wichtige Dokumente
Eine gemeinsame Bestandsaufnahme kann späteren Streit verhindern.
23. Nachlass sichern
Nach dem Todesfall sollte zunächst dafür gesorgt werden, dass Vermögen nicht verloren geht.
Dazu kann gehören:
- Wohnung sichern
- Schlüssel einsammeln
- Bargeld sichern
- wichtige Dokumente sammeln
- Bankunterlagen sichern
- Fahrzeuge sichern
- Versicherungen informieren
Bei mehreren möglichen Erben sollte möglichst transparent gehandelt werden.
24. Konten des Verstorbenen
Bankkonten sollten nicht einfach leergeräumt werden.
Die Bank kann einen Nachweis darüber verlangen, wer zur Verfügung über das Konto berechtigt ist.
Bestehen mehrere Erben, kann die Bank gemeinsame Erklärungen verlangen.
25. Vollmachten nach dem Todesfall
Manche Menschen haben zu Lebzeiten Bank- oder Generalvollmachten erteilt.
Ob diese Vollmachten über den Tod hinaus gelten, hängt von der konkreten Vollmacht ab.
Eine bestehende Vollmacht bedeutet aber nicht automatisch, dass die bevollmächtigte Person das Geld selbst erbt.
Vollmacht und Erbrecht sind zwei verschiedene Dinge.
26. Schulden nicht vergessen
Auch ohne Testament gilt:
Wer Erbe wird, übernimmt grundsätzlich nicht nur Vermögen, sondern auch Nachlassschulden.
Deshalb sollte geprüft werden:
- Kredite
- offene Rechnungen
- Steuerschulden
- Inkassoforderungen
- Mietschulden
- sonstige Verpflichtungen
27. Ausschlagung prüfen
Auch ein gesetzlicher Erbe kann die Erbschaft ausschlagen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt in vielen Fällen sechs Wochen.
Wer einen möglicherweise überschuldeten Nachlass erbt, sollte deshalb möglichst schnell prüfen, ob eine Ausschlagung sinnvoll sein könnte.
28. Nach einer Ausschlagung rückt häufig jemand nach
Wenn ein gesetzlicher Erbe ausschlägt, verschiebt sich die Erbfolge.
Dann kann die nächste Person gesetzlicher Erbe werden.
Beispiel:
Ein Kind schlägt die Erbschaft aus.
Dann können unter Umständen dessen eigene Kinder an die Stelle treten.
Das sollte vor einer Ausschlagung bedacht werden.
29. Minderjährige Kinder beachten
Wenn nach einer Ausschlagung minderjährige Kinder als nächste Erben in Betracht kommen, müssen deren gesetzliche Vertreter handeln.
Je nach Situation kann zusätzlich das Familiengericht beteiligt sein.
Deshalb sollte bei minderjährigen Kindern nicht bis kurz vor Ablauf der Frist gewartet werden.
30. Erbschaftsteuer gilt auch ohne Testament
Ob ein Testament vorhanden ist oder nicht, ändert grundsätzlich nichts daran, dass Erbschaftsteuer entstehen kann.
Entscheidend sind vor allem:
- Höhe des Erwerbs
- Verwandtschaftsverhältnis
- Freibetrag
- mögliche Steuerbefreiungen
Gesetzliche Erben müssen deshalb ebenfalls prüfen, ob eine steuerliche Meldung erforderlich ist.
31. Immobilien im Nachlass
Wenn eine Immobilie vorhanden ist, sollten unter anderem geprüft werden:
- Grundbuch
- Kredite
- Grundschulden
- Versicherungen
- Grundsteuer
- laufende Kosten
- mögliche Mieter
Das Grundbuch muss später auf die Erben berichtigt werden.
32. Mietwohnung des Verstorbenen
Ist der Verstorbene Mieter gewesen, sollte der Mietvertrag schnell geprüft werden.
Je nach Situation können:
- Ehepartner
- Familienangehörige
- andere Haushaltsangehörige
- Erben
Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag haben.
Auch besondere Kündigungsrechte können bestehen.
33. Persönliche Unterlagen nicht vorschnell entsorgen
Bei einer Haushaltsauflösung sollten wichtige Dokumente vorher gesichert werden.
Dazu gehören:
- Kontoauszüge
- Versicherungen
- Steuerunterlagen
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Grundbuchunterlagen
- Kreditverträge
- Rentenunterlagen
- Schreiben von Behörden
Diese Unterlagen können später für die Feststellung der Erbfolge wichtig sein.
34. Wenn Angehörige unbekannt oder nicht auffindbar sind
Manchmal ist unklar, ob weitere gesetzliche Erben existieren.
Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn:
- seit Jahrzehnten kein Kontakt bestand
- Familienmitglieder im Ausland leben
- Verwandtschaftsverhältnisse unklar sind
In solchen Fällen kann die Erbenermittlung aufwendig werden.
35. Nachlasspflegschaft
Wenn zunächst unbekannt ist, wer Erbe geworden ist, kann das Nachlassgericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachlasspfleger einsetzen.
Dieser kann den Nachlass sichern und bestimmte Angelegenheiten verwalten, bis die Erben festgestellt sind.
36. Pflichtteil ohne Testament?
Der Pflichtteil spielt vor allem dann eine Rolle, wenn jemand durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Wenn überhaupt kein Testament vorhanden ist, richtet sich die Erbfolge grundsätzlich direkt nach dem Gesetz.
In einem normalen Fall muss deshalb nicht zusätzlich ein Pflichtteil geltend gemacht werden, wenn die Person ohnehin gesetzlicher Erbe ist.
37. Streit zwischen Angehörigen
Auch ohne Testament kann es Streit geben.
Typische Streitpunkte sind:
- Wer ist Erbe?
- Wem gehören bestimmte Gegenstände?
- Wer darf im Haus wohnen?
- Soll eine Immobilie verkauft werden?
- Wer bezahlt Rechnungen?
- Wie wird das Geld verteilt?
Eine schriftliche Dokumentation aller Entscheidungen kann viele Probleme vermeiden.
38. Wichtige Unterlagen sammeln
Folgende Unterlagen können besonders wichtig sein:
- Sterbeurkunde
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunde
- Scheidungsunterlagen
- Sterbeurkunden von Angehörigen
- Familienbuch
- Kontoauszüge
- Grundbuchunterlagen
- Versicherungsunterlagen
- Kreditverträge
- Schreiben des Nachlassgerichts
39. Was sollten Sie als Erstes tun?
Wenn kein Testament vorhanden ist, gehen Sie am besten in dieser Reihenfolge vor:
- prüfen, ob wirklich kein Testament oder Erbvertrag existiert
- Familienverhältnisse feststellen
- mögliche gesetzliche Erben ermitteln
- Vermögen sichern
- Schulden prüfen
- Frist für eine mögliche Ausschlagung beachten
- Unterlagen sammeln
- bei Bedarf Erbschein beantragen
- bei mehreren Erben gemeinsam handeln
- steuerliche Pflichten prüfen
Kurz zusammengefasst
Wenn kein Testament vorhanden ist, entscheidet grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge darüber, wer Erbe wird.
Besonders wichtig sind:
- Kinder und weitere Abkömmlinge
- Ehepartner
- Eltern
- Geschwister
- weitere Verwandte
Unverheiratete Lebenspartner sind grundsätzlich keine gesetzlichen Erben.
Mehrere gesetzliche Erben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen den Nachlass gemeinsam verwalten und später aufteilen.
Besonders wichtig: Auch ohne Testament kann eine Erbschaft Schulden enthalten. Deshalb sollte die Ausschlagungsfrist im Auge behalten und der Nachlass möglichst früh geprüft werden.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.