Erbschein beantragen – Ablauf, Kosten und wichtige Unterlagen

Ein Erbschein ist ein amtlicher Nachweis darüber, wer Erbe geworden ist und welchen Erbteil eine Person besitzt.

Er kann zum Beispiel benötigt werden, wenn Banken, Behörden oder andere Stellen einen Nachweis über die Erbenstellung verlangen.

Ein Erbschein ist aber nicht in jedem Erbfall notwendig.

1. Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt.

Darin steht unter anderem:

  • wer Erbe ist
  • ob es mehrere Erben gibt
  • welche Erbquoten bestehen
  • ob bestimmte Beschränkungen vorhanden sind

Der Erbschein dient als Nachweis der Erbenstellung.

2. Wann braucht man einen Erbschein?

Ein Erbschein kann zum Beispiel erforderlich sein bei:

  • Bankkonten
  • Sparguthaben
  • Grundstücken
  • Immobilien
  • bestimmten Versicherungen
  • anderen Vermögenswerten

Ob er tatsächlich verlangt werden darf oder notwendig ist, hängt vom Einzelfall ab.

3. Erbschein ist nicht immer notwendig

Existiert ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, kann dies häufig bereits als ausreichender Erbnachweis dienen.

Deshalb sollte nicht automatisch ein Erbschein beantragt werden.

4. Warum sollte man vorher prüfen, ob ein Erbschein nötig ist?

Ein Erbschein kostet Geld.

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Deshalb sollte zuerst geprüft werden, ob ein anderer Erbnachweis ausreicht.

5. Wer kann einen Erbschein beantragen?

Einen Erbschein kann grundsätzlich ein Erbe beantragen.

Bei mehreren Erben kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht.

Zum Beispiel:

  • gemeinschaftlicher Erbschein
  • Teilerbschein

Welche Form benötigt wird, hängt vom jeweiligen Fall ab.

6. Wo beantragt man einen Erbschein?

Der Antrag wird beim zuständigen Nachlassgericht gestellt.

Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen.

7. Antrag beim Notar

Ein Erbscheinsantrag kann häufig auch über einen Notar gestellt werden.

Der Notar:

  • nimmt die notwendigen Erklärungen auf
  • prüft Unterlagen
  • beglaubigt beziehungsweise beurkundet erforderliche Erklärungen
  • leitet den Antrag an das Nachlassgericht weiter

8. Persönlicher Termin

In vielen Fällen ist ein persönlicher Termin erforderlich.

Vor dem Termin sollte man beim Nachlassgericht oder Notar nachfragen, welche Unterlagen benötigt werden.

9. Welche Unterlagen werden normalerweise benötigt?

Je nach Erbfall können erforderlich sein:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde
  • Testament
  • Erbvertrag
  • Eröffnungsprotokoll
  • Geburtsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Scheidungsunterlagen
  • Sterbeurkunden bereits verstorbener Angehöriger
  • Angaben zu weiteren Erben
  • Nachweise über Ausschlagungen
  • Angaben zum Nachlasswert

10. Wo bekommt man den Totenschein?

Der Totenschein wird von dem Arzt ausgestellt, der nach dem Tod die Leichenschau durchführt.

Stirbt jemand zu Hause, wird normalerweise ein Arzt gerufen.

Der Arzt stellt nach der Leichenschau den Totenschein aus.

Stirbt jemand im Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung, wird die Ausstellung dort veranlasst.

11. Totenschein und Sterbeurkunde sind nicht dasselbe

Diese beiden Dokumente werden häufig verwechselt.

Der Totenschein wird vom Arzt ausgestellt.

Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt.

Für Erbschaft, Banken, Versicherungen und das Nachlassgericht wird meistens die Sterbeurkunde benötigt.

12. Wo bekommt man die Sterbeurkunde?

Die Sterbeurkunde wird beim Standesamt des Sterbeortes ausgestellt.

Häufig übernimmt das Bestattungsunternehmen die Anmeldung des Todesfalls und bestellt die benötigten Sterbeurkunden.

13. Mehrere Sterbeurkunden bestellen

Nach einem Todesfall werden häufig mehrere Sterbeurkunden benötigt.

Zum Beispiel für:

  • Nachlassgericht
  • Banken
  • Versicherungen
  • Rentenversicherung
  • Krankenkasse
  • Arbeitgeber
  • weitere Vertragspartner

Es kann deshalb sinnvoll sein, mehrere Ausfertigungen zu bestellen.

14. Wer kann eine Sterbeurkunde beantragen?

Sterbeurkunden können insbesondere von nahen Angehörigen und anderen berechtigten Personen beantragt werden.

Das Standesamt kann Nachweise verlangen.

15. Sterbeurkunde sorgfältig aufbewahren

Eine Sterbeurkunde sollte nicht unnötig aus der Hand gegeben werden.

Wenn möglich, sollte vorher geklärt werden, ob eine Kopie ausreicht.

16. Gesetzliche Erbfolge

Wenn kein Testament vorhanden ist, muss beim Erbscheinsantrag nachgewiesen werden, wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt.

Dafür werden häufig Personenstandsurkunden benötigt.

17. Geburtsurkunden

Geburtsurkunden können erforderlich sein, um Verwandtschaftsverhältnisse nachzuweisen.

Zum Beispiel:

  • Kinder des Verstorbenen
  • Eltern
  • Geschwister
  • Enkel

18. Heiratsurkunde

Eine Heiratsurkunde kann notwendig sein, wenn ein Ehepartner erbt.

19. Scheidung

War der Verstorbene geschieden, können Scheidungsunterlagen erforderlich sein.

20. Verstorbene Angehörige

Ist eine Person, die eigentlich geerbt hätte, bereits verstorben, kann deren Sterbeurkunde benötigt werden.

Das ist beispielsweise wichtig, wenn Enkel an die Stelle eines verstorbenen Kindes treten.

21. Testament vorhanden

Existiert ein Testament, sollte geprüft werden, ob es bereits beim Nachlassgericht eröffnet wurde.

Ein privates Testament, das nach dem Tod gefunden wird, muss grundsätzlich unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert werden.

22. Eröffnungsprotokoll

Nach der Testamentseröffnung erhalten Beteiligte regelmäßig Unterlagen des Nachlassgerichts.

Das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll kann in manchen Fällen bereits als Erbnachweis ausreichen.

23. Notarielles Testament

Ein notarielles Testament kann einen Erbschein häufig überflüssig machen.

Deshalb sollte bei Banken und anderen Stellen zunächst gefragt werden, ob:

  • notarielles Testament
  • Eröffnungsprotokoll

als Nachweis akzeptiert werden.

24. Handschriftliches Testament

Bei einem handschriftlichen Testament kann die Situation anders sein.

Je nach Inhalt und Stelle, bei der der Nachweis benötigt wird, kann zusätzlich ein Erbschein verlangt werden.

25. Mehrere Testamente

Existieren mehrere Testamente, müssen diese berücksichtigt werden.

Das Nachlassgericht prüft, welche Verfügung für die Erbfolge maßgeblich ist.

26. Erbvertrag

Auch ein Erbvertrag kann die Erbfolge bestimmen.

Er sollte beim Antrag vollständig angegeben werden.

27. Angaben zu allen möglichen Erben

Beim Erbscheinsantrag müssen die Familienverhältnisse vollständig und korrekt angegeben werden.

Dazu können gehören:

  • Ehepartner
  • Kinder
  • Enkel
  • Eltern
  • Geschwister
  • weitere Verwandte

28. Erben nicht verschweigen

Mögliche Miterben dürfen nicht absichtlich verschwiegen werden.

Falsche Angaben können erhebliche rechtliche Folgen haben.

29. Ausschlagung einer Erbschaft

Hat jemand die Erbschaft ausgeschlagen, sollte dies beim Erbscheinsantrag angegeben werden.

Das Nachlassgericht kann entsprechende Nachweise berücksichtigen.

30. Erbquoten

Bei mehreren Erben muss festgestellt werden, welcher Anteil jedem Erben zusteht.

Zum Beispiel:

  • 1/2
  • 1/4
  • 1/4

Diese Erbquoten werden im gemeinschaftlichen Erbschein angegeben.

31. Gemeinschaftlicher Erbschein

Bei mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden.

Darin werden die Miterben und ihre jeweiligen Erbteile aufgeführt.

32. Teilerbschein

Ein einzelner Miterbe kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teilerbschein beantragen.

Dieser weist nur seine eigene Erbenstellung und seinen Erbteil aus.

33. Gegenständlich beschränkter Erbschein

Bei bestimmten internationalen Nachlassfällen können besondere Erbscheinsformen eine Rolle spielen.

Hier kann fachkundige Beratung sinnvoll sein.

34. Europäisches Nachlasszeugnis

Bei Erbfällen mit Bezug zu mehreren EU-Staaten kann statt oder zusätzlich zu einem deutschen Erbschein ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt werden.

Dies kann beispielsweise wichtig sein, wenn Vermögen im Ausland vorhanden ist.

35. Eidesstattliche Versicherung

Beim Erbscheinsantrag müssen Antragsteller regelmäßig versichern, dass ihnen keine Umstände bekannt sind, die den gemachten Angaben widersprechen.

Dies geschieht häufig in Form einer eidesstattlichen Versicherung.

36. Wahrheitspflicht

Alle Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein.

Falsche Angaben können rechtliche Folgen haben.

37. Nachlasswert angeben

Für die Gebühren muss der Wert des Nachlasses angegeben werden.

Dazu wird das vorhandene Vermögen bewertet.

38. Was gehört zum Nachlasswert?

Zum Vermögen können gehören:

  • Bankguthaben
  • Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Immobilien
  • Fahrzeuge
  • Bargeld
  • Schmuck
  • Sammlungen
  • Unternehmensanteile
  • sonstige Vermögenswerte

39. Schulden berücksichtigen

Bestimmte Schulden des Verstorbenen können bei der Ermittlung des Geschäftswerts berücksichtigt werden.

Zum Beispiel:

  • Kredite
  • Immobilienfinanzierungen
  • sonstige Verbindlichkeiten

Die genaue Gebührenberechnung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

40. Immobilienwert

Ist eine Immobilie vorhanden, muss ein Wert angegeben werden.

Dabei können hilfreich sein:

  • Verkehrswert
  • Kaufpreis vergleichbarer Immobilien
  • Gutachten
  • steuerliche Bewertungen
  • andere geeignete Unterlagen

41. Kosten des Erbscheins

Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses.

Je höher der Nachlasswert, desto höher können die Gebühren sein.

Es gibt daher keinen einheitlichen Festpreis.

42. Kosten für Antrag und Versicherung

Bei einem Erbscheinsverfahren können insbesondere Gebühren entstehen für:

  • Erbscheinsverfahren
  • eidesstattliche Versicherung
  • gegebenenfalls Notar

43. Vor Antrag Kosten erfragen

Wenn der Nachlass einen hohen Wert hat, kann es sinnvoll sein, vor dem Antrag nach der ungefähren Gebührenhöhe zu fragen.

44. Kleiner Nachlass

Auch bei einem kleinen Nachlass kann ein Erbschein erforderlich sein.

Allerdings sollte gerade dann geprüft werden, ob die Kosten im Verhältnis zum vorhandenen Vermögen stehen und ob ein anderer Erbnachweis ausreicht.

45. Bank verlangt Erbschein

Eine Bank darf nicht in jedem Fall pauschal einen Erbschein verlangen, wenn die Erbenstellung bereits durch andere geeignete Dokumente eindeutig nachgewiesen werden kann.

Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll sollte deshalb zunächst geprüft werden, ob diese Unterlagen ausreichen.

46. Grundbuch

Bei geerbten Grundstücken oder Immobilien muss das Grundbuch berichtigt werden.

Auch hier kann ein Erbschein erforderlich sein.

Existiert jedoch eine öffentliche Verfügung von Todes wegen, etwa ein notarielles Testament, kann diese zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll häufig ausreichen.

47. Grundbuchberichtigung nicht unnötig verzögern

Nach einem Erbfall sollte die Berichtigung des Grundbuchs nicht jahrelang aufgeschoben werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Grundbuchberichtigung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Erbfall gebührenfrei sein.

48. Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung eines Erbscheins kann unterschiedlich lange dauern.

Das hängt unter anderem ab von:

  • Auslastung des Gerichts
  • Vollständigkeit der Unterlagen
  • Klarheit der Erbfolge
  • Anzahl der Erben
  • Streitigkeiten
  • fehlenden Urkunden

49. Fehlende Unterlagen verzögern das Verfahren

Fehlen wichtige Urkunden, kann sich das Verfahren erheblich verlängern.

Deshalb sollte vor dem Termin möglichst alles zusammengestellt werden.

50. Wo bekommt man fehlende Geburts- oder Heiratsurkunden?

Personenstandsurkunden können grundsätzlich beim zuständigen Standesamt angefordert werden.

Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, wo Geburt, Eheschließung oder Todesfall beurkundet wurde.

51. Alte Urkunden

Bei sehr alten Personenstandsfällen können Unterlagen möglicherweise bereits in einem Archiv liegen.

Das zuständige Standesamt kann normalerweise Auskunft geben.

52. Ausländische Urkunden

Bei ausländischen Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden können zusätzliche Anforderungen gelten.

Zum Beispiel:

  • Übersetzung
  • Beglaubigung
  • Apostille

Welche Nachweise notwendig sind, hängt vom jeweiligen Herkunftsland und Verfahren ab.

53. Namensänderungen

Gab es Namensänderungen, sollten entsprechende Nachweise mitgebracht werden.

Zum Beispiel:

  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsunterlagen
  • behördliche Namensänderung

54. Erbschein nachträglich falsch

Stellt sich später heraus, dass ein ausgestellter Erbschein falsch ist, kann er vom Nachlassgericht eingezogen beziehungsweise für kraftlos erklärt werden.

Das kann beispielsweise passieren, wenn später ein gültiges Testament gefunden wird.

55. Neues Testament nach Erbschein

Wird nach Ausstellung des Erbscheins ein bislang unbekanntes Testament gefunden, sollte dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgegeben werden.

56. Erbschein bedeutet nicht automatisch freie Verfügung

Ein Erbschein weist die Erbenstellung nach.

Bei mehreren Erben gehört der Nachlass jedoch grundsätzlich der Erbengemeinschaft gemeinsam.

Ein einzelner Miterbe kann daher nicht automatisch allein über alle Nachlassgegenstände verfügen.

57. Erbschein und Schulden

Der Erbschein sagt nichts darüber aus, ob der Nachlass überschuldet ist.

Vor einem Antrag sollte deshalb trotzdem geprüft werden:

  • Vermögen
  • Kredite
  • offene Rechnungen
  • sonstige Schulden

58. Ausschlagung vorher bedenken

Wer noch überlegt, die Erbschaft auszuschlagen, sollte besonders vorsichtig sein.

Ein Erbscheinsantrag setzt grundsätzlich voraus, dass man sich als Erbe betrachtet.

Die Ausschlagungsfrist sollte deshalb vorher geprüft werden.

59. Erbschein erst nach Klärung der Erbfolge

Bei Streit darüber, wer tatsächlich Erbe ist, kann das Erbscheinsverfahren umfangreicher werden.

Das Gericht kann weitere Nachweise oder Stellungnahmen verlangen.

60. Was sollte man zum Termin mitnehmen?

Eine praktische Checkliste:

  • Personalausweis
  • Sterbeurkunde
  • Testament
  • Eröffnungsprotokoll
  • Erbvertrag
  • Geburtsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Scheidungsunterlagen
  • Sterbeurkunden weiterer Angehöriger
  • Angaben zu allen Erben
  • Nachweise über Ausschlagungen
  • Übersicht über Nachlassvermögen
  • Übersicht über Schulden
  • Immobilienunterlagen
  • Bankunterlagen

61. Was sollte man zuerst tun?

Eine sinnvolle Reihenfolge ist:

  1. Sterbeurkunde besorgen
  2. Testament oder Erbvertrag prüfen
  3. Testament beim Nachlassgericht abgeben, falls noch nicht geschehen
  4. Testamentseröffnung abwarten
  5. prüfen, wer Erbe ist
  6. prüfen, ob überhaupt ein Erbschein benötigt wird
  7. alle erforderlichen Personenstandsurkunden sammeln
  8. Nachlasswert ermitteln
  9. Termin beim Nachlassgericht oder Notar vereinbaren
  10. Antrag vollständig stellen

Kurz zusammengefasst

Ein Erbschein weist amtlich nach, wer Erbe geworden ist.

Er wird beim Nachlassgericht beantragt und ist nicht in jedem Erbfall notwendig.

Vor dem Antrag sollte geprüft werden, ob beispielsweise ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll bereits als Erbnachweis ausreicht.

Für den Antrag können unter anderem benötigt werden:

  • Sterbeurkunde
  • Personalausweis
  • Testament
  • Erbvertrag
  • Geburtsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Angaben zu Miterben
  • Nachweise über Ausschlagungen
  • Angaben zum Nachlasswert

Besonders wichtig: Totenschein und Sterbeurkunde sind zwei unterschiedliche Dokumente. Den Totenschein stellt der Arzt nach der Leichenschau aus. Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt des Sterbeortes ausgestellt und ist das Dokument, das bei Banken, Versicherungen und im Nachlassverfahren regelmäßig benötigt wird.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.