Wenn Sie etwas erben, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie Erbschaftsteuer bezahlen müssen. Entscheidend sind vor allem der Wert der Erbschaft, das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen, mögliche Freibeträge und gegebenenfalls frühere Schenkungen.
Gerade bei kleineren und mittleren Erbschaften innerhalb der engen Familie fällt häufig überhaupt keine Erbschaftsteuer an.
1. Was wird überhaupt besteuert?
Grundsätzlich wird der Vermögenswert betrachtet, den Sie durch die Erbschaft erhalten.
Zum Nachlass können zum Beispiel gehören:
- Bankguthaben
- Bargeld
- Sparbücher
- Wertpapiere
- Häuser
- Wohnungen
- Grundstücke
- Fahrzeuge
- Schmuck
- wertvolle Sammlungen
- Unternehmensanteile
- sonstige Vermögenswerte
Davon können je nach Fall bestimmte Nachlassverbindlichkeiten und abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden.
Das bedeutet:
Nicht unbedingt der gesamte sichtbare Wert einer Erbschaft ist gleichzeitig der Betrag, auf den tatsächlich Erbschaftsteuer berechnet wird.
2. Der persönliche Freibetrag ist besonders wichtig
Jeder Erbe hat abhängig vom Verhältnis zum Verstorbenen einen persönlichen Freibetrag.
Erst soweit der steuerlich relevante Erwerb diesen Freibetrag überschreitet, kann grundsätzlich Erbschaftsteuer entstehen.
Die wichtigsten persönlichen Freibeträge sind:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkel: grundsätzlich 200.000 Euro
- Kinder eines bereits verstorbenen Kindes: 400.000 Euro
- Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft: 100.000 Euro
- Geschwister: 20.000 Euro
- Nichten und Neffen: 20.000 Euro
- Stiefeltern: 20.000 Euro
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern: 20.000 Euro
- geschiedene Ehepartner: 20.000 Euro
- nicht verwandte Personen: 20.000 Euro
3. Beispiel: Ein Kind erbt 100.000 Euro von seiner Mutter
Ein Kind hat grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro.
Erbt das Kind von seiner Mutter 100.000 Euro und gab es keine anzurechnenden früheren Schenkungen oder sonstigen Besonderheiten, liegt die Erbschaft vollständig innerhalb des Freibetrags.
In diesem einfachen Beispiel würde deshalb keine Erbschaftsteuer anfallen.
4. Beispiel: Ein Kind erbt 500.000 Euro
Ein Kind erbt 500.000 Euro von seinem Vater.
Persönlicher Freibetrag:
400.000 Euro
Vereinfacht verbleiben:
500.000 Euro − 400.000 Euro = 100.000 Euro
Diese 100.000 Euro wären grundsätzlich der Betrag, auf den – nach Berücksichtigung weiterer möglicher Abzüge oder Befreiungen – Erbschaftsteuer berechnet werden könnte.
5. Beispiel: Eine Nichte erbt 100.000 Euro
Eine Nichte hat grundsätzlich nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro.
Bei einer Erbschaft von 100.000 Euro verbleiben vereinfacht:
100.000 Euro − 20.000 Euro = 80.000 Euro
Die Nichte gehört grundsätzlich zur Steuerklasse II.
Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 80.000 Euro beträgt der Steuersatz in Steuerklasse II grundsätzlich 20 Prozent.
Vereinfacht wären das:
80.000 Euro × 20 Prozent = 16.000 Euro Erbschaftsteuer
Das Beispiel zeigt, wie stark das Verwandtschaftsverhältnis die Steuer beeinflussen kann.
6. Beispiel: Eine nicht verwandte Person erbt 100.000 Euro
Auch eine nicht verwandte Person hat grundsätzlich einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Es verbleiben:
100.000 Euro − 20.000 Euro = 80.000 Euro
Eine nicht verwandte Person gehört normalerweise zur Steuerklasse III.
Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 80.000 Euro beträgt der Steuersatz grundsätzlich 30 Prozent.
Vereinfacht:
80.000 Euro × 30 Prozent = 24.000 Euro Erbschaftsteuer
Damit kann dieselbe Erbschaft von 100.000 Euro steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, wer erbt.
7. Welche Steuerklassen gibt es?
Bei der Erbschaftsteuer gibt es drei Steuerklassen.
Steuerklasse I
Dazu gehören bei einer Erbschaft insbesondere:
- Ehepartner
- eingetragene Lebenspartner
- Kinder
- Stiefkinder
- Enkel
- weitere Abkömmlinge
- Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen
Diese Gruppe wird steuerlich am günstigsten behandelt.
Steuerklasse II
Dazu gehören insbesondere:
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- geschiedene Ehepartner
Steuerklasse III
Dazu gehören grundsätzlich alle übrigen Personen.
Das betrifft zum Beispiel:
- Freunde
- Bekannte
- unverheiratete Lebensgefährten, soweit keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht
- sonstige nicht verwandte Personen
8. Wie hoch sind die Steuersätze?
Die Steuersätze richten sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Steuerklasse I
Je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gelten Steuersätze von grundsätzlich:
7 bis 30 Prozent
Steuerklasse II
Hier liegen die Steuersätze grundsätzlich zwischen:
15 und 43 Prozent
Steuerklasse III
Hier liegen die Steuersätze grundsätzlich zwischen:
30 und 50 Prozent
Wichtig:
Der Steuersatz wird nicht einfach auf den gesamten ursprünglichen Nachlass angewandt.
Zunächst müssen unter anderem Freibeträge und mögliche Steuerbefreiungen berücksichtigt werden.
9. Die gesetzlichen Steuersätze im Überblick
Für den steuerpflichtigen Erwerb gelten grundsätzlich folgende Steuersätze:
Bis 75.000 Euro:
- Steuerklasse I: 7 %
- Steuerklasse II: 15 %
- Steuerklasse III: 30 %
Bis 300.000 Euro:
- Steuerklasse I: 11 %
- Steuerklasse II: 20 %
- Steuerklasse III: 30 %
Bis 600.000 Euro:
- Steuerklasse I: 15 %
- Steuerklasse II: 25 %
- Steuerklasse III: 30 %
Bis 6 Millionen Euro:
- Steuerklasse I: 19 %
- Steuerklasse II: 30 %
- Steuerklasse III: 30 %
Bis 13 Millionen Euro:
- Steuerklasse I: 23 %
- Steuerklasse II: 35 %
- Steuerklasse III: 50 %
Bis 26 Millionen Euro:
- Steuerklasse I: 27 %
- Steuerklasse II: 40 %
- Steuerklasse III: 50 %
Über 26 Millionen Euro:
- Steuerklasse I: 30 %
- Steuerklasse II: 43 %
- Steuerklasse III: 50 %
10. Frühere Schenkungen können wichtig sein
Ein häufiger Irrtum ist:
„Ich liege mit dieser Erbschaft unter meinem Freibetrag, also muss ich nichts beachten.“
Dabei können frühere Schenkungen eine Rolle spielen.
Mehrere Vermögensübertragungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich zusammengerechnet.
Beispiel:
Ein Vater schenkt seinem Kind zunächst 300.000 Euro.
Fünf Jahre später stirbt er und das Kind erbt weitere 200.000 Euro.
Dann darf nicht einfach für beide Vorgänge unabhängig voneinander jeweils der volle Freibetrag von 400.000 Euro angesetzt werden.
Frühere Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums müssen berücksichtigt werden.
11. Nach zehn Jahren kann der Freibetrag erneut zur Verfügung stehen
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer spielt deshalb der Zeitraum von zehn Jahren eine wichtige Rolle.
Vermögensübertragungen, die mehr als zehn Jahre auseinanderliegen, können steuerlich anders behandelt werden als mehrere Übertragungen innerhalb von zehn Jahren.
Gerade bei größeren Vermögen kann das für die Nachlassplanung wichtig sein.
12. Muss eine Erbschaft dem Finanzamt gemeldet werden?
Grundsätzlich muss ein Erwerb von Todes wegen dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt häufig innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb angezeigt werden.
Es bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen.
Deshalb sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden:
„Ich muss keine Steuer zahlen, also muss ich dem Finanzamt auch nichts melden.“
Steuerfreiheit und Anzeigepflicht sind zwei unterschiedliche Fragen.
13. Muss immer eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden?
Nein.
Die Anzeige einer Erbschaft ist nicht automatisch eine vollständige Erbschaftsteuererklärung.
Das Finanzamt prüft die Angaben und kann anschließend eine Erbschaftsteuererklärung verlangen.
Wenn das Finanzamt eine Steuererklärung anfordert, sollte die dort genannte Frist eingehalten werden.
14. Wer informiert das Finanzamt noch?
Das Finanzamt erhält in verschiedenen Fällen auch von anderen Stellen Informationen über einen Todesfall oder Vermögensübergang.
Dazu können je nach Situation gehören:
- Nachlassgerichte
- Notare
- Banken
- Versicherungen
- andere Behörden oder Stellen
Trotzdem sollte man nicht einfach davon ausgehen, dass man selbst nichts mehr unternehmen muss.
15. Was ist mit einem geerbten Haus?
Auch eine Immobilie gehört grundsätzlich zum steuerlich relevanten Nachlass.
Dabei wird nicht einfach danach gegangen, was der Erbe persönlich glaubt, dass das Haus wert ist.
Für die Erbschaftsteuer gelten gesetzliche Bewertungsverfahren.
Das Finanzamt kann den steuerlichen Wert einer Immobilie feststellen.
Der steuerliche Wert muss nicht genau dem Preis entsprechen, den man bei einem Verkauf tatsächlich erzielen würde.
16. Das selbst genutzte Familienheim kann steuerfrei sein
Für ein selbst genutztes Familienheim gibt es besondere Steuerbefreiungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner das Familienheim steuerfrei erben.
Wichtig ist unter anderem, dass die Immobilie beim Erben zur eigenen Wohnnutzung bestimmt ist.
Außerdem gelten grundsätzlich besondere Voraussetzungen für die weitere Selbstnutzung.
Wird das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst genutzt, kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen, sofern kein gesetzlich anerkannter zwingender Grund vorliegt.
17. Familienheim bei Kindern
Auch Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen ein Familienheim steuerfrei erben.
Dabei gilt zusätzlich eine Begrenzung:
Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Auch hier ist die eigene Nutzung zu Wohnzwecken wichtig.
Außerdem gilt grundsätzlich die Zehnjahresregel für die weitere Selbstnutzung.
Bei größeren Häusern bedeutet das nicht automatisch, dass das gesamte Haus steuerpflichtig wird. Der über 200 Quadratmeter hinausgehende Teil muss steuerlich gesondert betrachtet werden.
18. Ein vermietetes Haus wird anders behandelt
Eine vermietete Immobilie ist nicht dasselbe wie ein selbst genutztes Familienheim.
Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke können jedoch ebenfalls besondere erbschaftsteuerliche Vergünstigungen gelten.
Welche Regelung anzuwenden ist, hängt von der konkreten Nutzung der Immobilie ab.
19. Schulden können den steuerpflichtigen Nachlass vermindern
Nicht nur das Vermögen wird betrachtet.
Bestimmte Schulden und Nachlassverbindlichkeiten können bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- offene Kredite
- Darlehensschulden
- bestimmte Steuerschulden
- sonstige Verpflichtungen des Verstorbenen
- bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall
Deshalb sollten Erben nicht nur das Vermögen, sondern auch sämtliche Schulden und Rechnungen dokumentieren.
20. Beerdigungs- und Nachlasskosten
Auch bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall und der Abwicklung des Nachlasses können steuerlich berücksichtigt werden.
Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise gehören:
- Bestattungskosten
- Grabkosten
- Kosten im Zusammenhang mit der Nachlassregelung
Belege sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.
21. Ehepartner können weitere Vergünstigungen haben
Neben dem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro kann einem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag zustehen.
Dieser beträgt grundsätzlich bis zu:
256.000 Euro
Der Betrag kann allerdings gekürzt werden, wenn bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge vorhanden sind.
22. Auch Kinder können einen Versorgungsfreibetrag erhalten
Kinder können abhängig vom Alter zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag erhalten.
Dieser ist nach dem Alter gestaffelt und gilt grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Auch hier können bestimmte Versorgungsbezüge angerechnet werden.
23. Was passiert bei einer Erbengemeinschaft?
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, wird steuerlich grundsätzlich betrachtet, was der einzelne Erbe erhält.
Beispiel:
Ein Nachlass hat einen Wert von 600.000 Euro.
Drei Kinder erben zu gleichen Teilen.
Dann erhält jedes Kind grundsätzlich einen Anteil von 200.000 Euro.
Da jedes Kind einen eigenen persönlichen Freibetrag von grundsätzlich 400.000 Euro hat, kann in einem einfachen Fall für keines der Kinder Erbschaftsteuer entstehen.
Die konkrete Berechnung hängt jedoch immer vom gesamten Nachlass und den persönlichen Umständen ab.
24. Was passiert, wenn ein Ehepartner und Kinder gemeinsam erben?
Auch dann hat jeder Erbe seinen eigenen Freibetrag.
Beispiel:
Eine Ehefrau und zwei Kinder erben gemeinsam.
Die Ehefrau hat grundsätzlich einen Freibetrag von 500.000 Euro.
Jedes Kind hat grundsätzlich einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro.
Die Freibeträge werden also nicht einmal für den gesamten Nachlass vergeben, sondern beziehen sich grundsätzlich auf den jeweiligen Erwerber.
25. Bargeld wird genauso berücksichtigt
Manchmal wird angenommen, Bargeld müsse nicht angegeben werden.
Das ist falsch.
Auch Bargeld gehört grundsätzlich zum Vermögen des Verstorbenen und damit zum Nachlass.
Das gilt ebenso für:
- Bargeld in der Wohnung
- Bargeld im Tresor
- ausländische Währungen
- Guthaben auf Konten
26. Ausländisches Vermögen
Auch Vermögen im Ausland kann für die deutsche Erbschaftsteuer relevant sein.
Das kann beispielsweise betreffen:
- ausländische Bankkonten
- Ferienhäuser
- Grundstücke
- Wertpapierdepots
Bei Auslandsvermögen können zusätzlich ausländische Steuervorschriften und Doppelbesteuerungsregelungen eine Rolle spielen.
Hier kann fachkundige Beratung besonders sinnvoll sein.
27. Was ist mit Lebensversicherungen?
Bei einer Lebensversicherung kommt es unter anderem darauf an, wer als bezugsberechtigte Person eingetragen ist.
Die Auszahlung kann steuerlich ebenfalls relevant sein.
Sie sollte deshalb bei der Prüfung einer möglichen Erbschaftsteuer nicht einfach außer Acht gelassen werden.
28. Unternehmen und Betriebsvermögen
Wer ein Unternehmen, einen Betrieb oder Unternehmensanteile erbt, sollte besonders sorgfältig prüfen lassen, welche steuerlichen Regeln gelten.
Für bestimmtes Betriebsvermögen gibt es besondere Steuervergünstigungen.
Diese sind jedoch an verschiedene Voraussetzungen gebunden.
Bei Unternehmensvermögen ist eine steuerliche Beratung deshalb häufig sinnvoll.
29. Wann muss die Steuer bezahlt werden?
Wenn das Finanzamt Erbschaftsteuer festsetzt, erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Darin steht:
- wie hoch die festgesetzte Steuer ist
- wie die Steuer berechnet wurde
- wann sie bezahlt werden muss
- welche Rechtsbehelfsfrist gilt
Der Steuerbescheid sollte sorgfältig geprüft werden.
30. Steuerbescheid nicht ungeprüft weglegen
Prüfen Sie insbesondere:
- Wurde der richtige Freibetrag berücksichtigt?
- Ist das Verwandtschaftsverhältnis richtig angegeben?
- Wurde die richtige Steuerklasse verwendet?
- Sind Nachlassschulden berücksichtigt?
- Stimmen die Vermögenswerte?
- Wurden mögliche Steuerbefreiungen berücksichtigt?
Wenn etwas unklar oder offensichtlich falsch erscheint, sollte rechtzeitig reagiert werden.
31. Welche Unterlagen sollte man aufbewahren?
Für die Erbschaftsteuer können unter anderem wichtig sein:
- Testament
- Erbschein
- Sterbeurkunde
- Kontoauszüge
- Bankbescheinigungen
- Sparbücher
- Wertpapierunterlagen
- Grundbuchunterlagen
- Immobilienbewertungen
- Kreditverträge
- Rechnungen
- Nachweise über Schulden
- Bestattungsrechnungen
- Versicherungsunterlagen
- frühere Schenkungsverträge
- Schreiben des Finanzamts
32. Bei größeren Erbschaften lieber vorher rechnen
Bei einer größeren Erbschaft sollte man nicht sofort das gesamte Geld ausgeben.
Das gilt besonders dann, wenn der persönliche Freibetrag überschritten werden könnte.
Es kann sinnvoll sein, einen Teil des Geldes zunächst zurückzuhalten, bis geklärt ist, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt.
33. Nicht nur die Höhe der Erbschaft entscheidet
Die Aussage:
„100.000 Euro Erbschaft sind steuerfrei.“
ist so allgemein nicht richtig.
Es kommt darauf an, wer von wem erbt.
Ein Kind kann 100.000 Euro von seiner Mutter erben und aufgrund seines Freibetrags grundsätzlich keine Erbschaftsteuer zahlen müssen.
Eine Nichte oder ein Neffe hat dagegen grundsätzlich nur 20.000 Euro Freibetrag.
Eine nicht verwandte Person ebenfalls.
Deshalb muss immer das Verwandtschaftsverhältnis berücksichtigt werden.
Kurz zusammengefasst
Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt vor allem davon ab:
- wie hoch das geerbte Vermögen ist
- welche Schulden und abzugsfähigen Kosten vorhanden sind
- in welchem Verhältnis der Erbe zum Verstorbenen steht
- welcher persönliche Freibetrag gilt
- welche Steuerklasse gilt
- ob besondere Steuerbefreiungen bestehen
- ob innerhalb der vergangenen zehn Jahre bereits Schenkungen oder andere Erwerbe von derselben Person erfolgt sind
- ob Immobilien, Unternehmen oder Auslandsvermögen vorhanden sind
Besonders wichtig: Nicht jede Erbschaft führt zu einer Steuerzahlung. Vor allem Ehepartner und Kinder können wegen ihrer hohen Freibeträge erhebliche Vermögenswerte erben, ohne dass zwangsläufig Erbschaftsteuer entsteht.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.