Der Pflichtteil spielt eine wichtige Rolle, wenn nahe Angehörige durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Denn bestimmte Angehörige können trotz Enterbung einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasswertes haben.
1. Was bedeutet Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Mindestanspruch am Nachlass.
Er besteht grundsätzlich in Geld.
Das bedeutet:
Wer pflichtteilsberechtigt ist, bekommt nicht automatisch einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, sondern kann einen Geldbetrag verlangen.
2. Pflichtteil trotz Testament
Ein Testament kann festlegen, wer Erbe wird.
Bestimmte nahe Angehörige können aber trotz einer Enterbung einen Pflichtteilsanspruch haben.
Das bedeutet:
Auch wenn jemand im Testament ausdrücklich nicht als Erbe eingesetzt wurde, kann trotzdem ein Geldanspruch bestehen.
3. Wer kann pflichtteilsberechtigt sein?
Pflichtteilsberechtigt können insbesondere sein:
- Kinder des Verstorbenen
- unter bestimmten Voraussetzungen Enkel
- Ehepartner
- eingetragene Lebenspartner
- unter bestimmten Voraussetzungen Eltern des Verstorbenen
Nicht jeder Verwandte hat automatisch einen Pflichtteilsanspruch.
4. Kinder haben grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch
Kinder des Verstorbenen gehören zu den wichtigsten Pflichtteilsberechtigten.
Wird ein Kind durch Testament von der Erbschaft ausgeschlossen, kann es grundsätzlich den Pflichtteil verlangen.
5. Adoptierte Kinder
Adoptierte Kinder können erbrechtlich grundsätzlich wie leibliche Kinder behandelt werden.
Ob und in welchem Umfang Pflichtteilsrechte bestehen, hängt von der konkreten familienrechtlichen Situation ab.
6. Enkel
Enkel sind nicht automatisch pflichtteilsberechtigt, solange ihr Elternteil, also das Kind des Verstorbenen, noch lebt und selbst erbberechtigt wäre.
Enkel können insbesondere dann an die Stelle eines bereits verstorbenen Kindes treten.
7. Ehepartner
Auch der überlebende Ehepartner kann pflichtteilsberechtigt sein.
Die Höhe hängt unter anderem ab von:
- vorhandenen Kindern
- weiteren Verwandten
- Güterstand der Ehe
- gesetzlicher Erbquote
8. Eingetragene Lebenspartner
Auch eingetragene Lebenspartner können Pflichtteilsrechte haben.
Die genaue Höhe richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote.
9. Eltern des Verstorbenen
Eltern können nur unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein.
Das spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Verstorbene keine Kinder oder weiteren Abkömmlinge hinterlassen hat.
10. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch
Geschwister gehören grundsätzlich nicht zu den Pflichtteilsberechtigten.
Das gilt auch für:
- Nichten
- Neffen
- Tanten
- Onkel
- Cousins
- Cousinen
Sie können zwar gesetzliche Erben sein, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind, haben aber keinen Pflichtteilsanspruch.
11. Unverheiratete Partner
Ein unverheirateter Lebenspartner hat grundsätzlich keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
Das gilt auch dann, wenn die Beziehung viele Jahre bestanden hat.
Ohne Testament kann ein unverheirateter Partner außerdem grundsätzlich leer ausgehen.
12. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Man muss also zuerst feststellen:
Wie hoch wäre der gesetzliche Erbteil ohne Testament gewesen?
Davon wird die Hälfte berechnet.
13. Beispiel: Ein Kind wird enterbt
Ein verwitweter Vater hat zwei Kinder.
Ohne Testament würden beide Kinder jeweils die Hälfte erben.
Der gesetzliche Erbteil eines Kindes beträgt:
1/2
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon:
1/4
Das enterbte Kind kann also grundsätzlich 25 Prozent des maßgeblichen Nachlasswertes als Pflichtteil verlangen.
14. Beispiel mit Ehepartner und Kindern
Ein Verstorbener hinterlässt:
- Ehepartner
- zwei Kinder
Bei gesetzlicher Erbfolge und dem üblichen gesetzlichen Güterstand kann der Ehepartner beispielsweise die Hälfte erhalten.
Die beiden Kinder würden sich die andere Hälfte teilen.
Damit hätte jedes Kind einen gesetzlichen Erbteil von:
1/4
Der Pflichtteil eines enterbten Kindes wäre dann:
1/8
15. Pflichtteil ist kein Anteil an einzelnen Gegenständen
Ein Pflichtteilsberechtigter kann grundsätzlich nicht verlangen:
- ein bestimmtes Auto
- ein bestimmtes Möbelstück
- ein bestimmtes Schmuckstück
- einen bestimmten Teil eines Hauses
Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch.
16. Wer muss den Pflichtteil bezahlen?
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den oder die Erben.
Bei mehreren Erben kann sich der Anspruch gegen die Erbengemeinschaft beziehungsweise die Erben richten.
17. Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt
Der Pflichtteil wird nicht automatisch vom Nachlassgericht berechnet oder ausgezahlt.
Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch selbst geltend machen.
18. Nachlassgericht zahlt keinen Pflichtteil aus
Das Nachlassgericht:
- berechnet nicht automatisch den Pflichtteil
- fordert ihn nicht für den Berechtigten ein
- verteilt nicht das Geld
Der Anspruch muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden.
19. Auskunft über den Nachlass
Ein Pflichtteilsberechtigter kann grundsätzlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.
Denn ohne Kenntnis über Vermögen und Schulden kann der Pflichtteil nicht berechnet werden.
20. Nachlassverzeichnis
Zur Auskunft kann ein Nachlassverzeichnis gehören.
Darin werden Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen aufgeführt.
Zum Beispiel:
Vermögen
- Bankguthaben
- Sparguthaben
- Immobilien
- Fahrzeuge
- Wertpapiere
- Bargeld
- Schmuck
- wertvolle Gegenstände
- Unternehmensanteile
Schulden
- Kredite
- offene Rechnungen
- Steuerschulden
- Beerdigungskosten
- sonstige Nachlassverbindlichkeiten
21. Notarielles Nachlassverzeichnis
In bestimmten Fällen kann ein Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Dann erstellt ein Notar das Verzeichnis und führt eigene Ermittlungen zum Nachlass durch.
22. Wert des Nachlasses
Für die Berechnung des Pflichtteils ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich.
Deshalb können Bewertungen notwendig sein.
23. Immobilien bewerten
Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, kann eine Wertermittlung erforderlich sein.
Das kann erfolgen durch:
- Gutachten
- sachverständige Bewertung
- andere geeignete Wertermittlung
Der tatsächliche Verkehrswert kann für die Pflichtteilsberechnung entscheidend sein.
24. Fahrzeugwert
Auch Fahrzeuge können in die Berechnung einfließen.
Relevant ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Todes.
25. Schmuck und wertvolle Gegenstände
Wertvolle Gegenstände sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Zum Beispiel:
- Schmuck
- Uhren
- Kunst
- Münzen
- Sammlungen
- Antiquitäten
26. Schulden mindern den Nachlasswert
Nicht nur das Vermögen zählt.
Bestimmte Nachlassverbindlichkeiten können den Wert des Nachlasses mindern.
Dazu können gehören:
- Kredite
- offene Rechnungen
- Steuerschulden
- bestimmte Beerdigungskosten
- sonstige Nachlassverbindlichkeiten
27. Beispiel zur Berechnung
Nachlassvermögen:
200.000 Euro
Nachlassschulden:
40.000 Euro
Maßgeblicher Nachlasswert:
160.000 Euro
Hat ein enterbtes Kind einen Pflichtteil von 1/4, ergibt sich rechnerisch:
40.000 Euro Pflichtteil
28. Schenkungen vor dem Tod
Auch Schenkungen, die der Verstorbene vor seinem Tod gemacht hat, können für den Pflichtteil eine Rolle spielen.
Das betrifft den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
29. Pflichtteilsergänzung
Wenn größere Vermögenswerte vor dem Tod verschenkt wurden, kann der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass diese bei der Berechnung teilweise berücksichtigt werden.
30. Zehn-Jahres-Zeitraum bei Schenkungen
Bei vielen Schenkungen spielt ein Zeitraum von zehn Jahren vor dem Tod eine wichtige Rolle.
Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer kann ihre Berücksichtigung grundsätzlich werden.
Allerdings gibt es Ausnahmen.
31. Schenkungen an Ehepartner
Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern können besondere Regeln gelten.
Der Zehn-Jahres-Zeitraum beginnt hier nicht zwingend so wie bei anderen Schenkungen.
32. Haus verschenkt und weiter genutzt
Auch wenn der Verstorbene ein Haus verschenkt hat, sich aber umfangreiche Nutzungsrechte vorbehalten hat, kann dies für die Pflichtteilsergänzung wichtig sein.
Zum Beispiel:
- Nießbrauch
- umfassendes Wohnrecht
Dann kann der Zehn-Jahres-Zeitraum möglicherweise anders beurteilt werden.
33. Kleine Geschenke
Nicht jedes Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk führt zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Übliche Gelegenheitsgeschenke werden anders behandelt als größere Vermögensübertragungen.
34. Pflichtteil und Erbschaft ausschlagen
Wer als Erbe eingesetzt wurde, aber mit seinem Erbteil unzufrieden ist, kann nicht grundsätzlich einfach ausschlagen und anschließend immer den Pflichtteil verlangen.
Ob nach einer Ausschlagung ein Pflichtteilsanspruch bestehen bleibt, hängt von der konkreten Situation ab.
Hier sollte vor einer Ausschlagung besonders sorgfältig geprüft werden.
35. Ehepartner und Ausschlagung
Bei Ehepartnern können besondere erbrechtliche und güterrechtliche Regelungen gelten.
Eine Ausschlagung kann Auswirkungen auf:
- Pflichtteil
- Zugewinnausgleich
- sonstige Ansprüche
haben.
Vor einer Entscheidung kann fachkundige Beratung sinnvoll sein.
36. Pflichtteil trotz kleiner Erbschaft
Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zwar als Erbe eingesetzt, erhält aber weniger als ihm als Pflichtteil zustünde, kann unter Umständen ein zusätzlicher Anspruch bestehen.
Das wird häufig als Pflichtteilsrestanspruch bezeichnet.
37. Vermächtnis statt Erbschaft
Ein Testament kann einer Person ein Vermächtnis zuweisen, obwohl sie nicht Erbe wird.
Ist diese Person pflichtteilsberechtigt, muss geprüft werden, wie sich das Vermächtnis auf den Pflichtteilsanspruch auswirkt.
38. Pflichtteil entziehen
Ein Pflichtteil kann nicht einfach deshalb entzogen werden, weil sich Familienmitglieder zerstritten haben.
Die vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefällen möglich.
39. Streit allein reicht nicht aus
Ein schlechtes Verhältnis zwischen Eltern und Kindern reicht normalerweise nicht aus, um den Pflichtteil vollständig zu entziehen.
Auch jahrelanger Kontaktabbruch führt nicht automatisch zum Verlust des Pflichtteils.
40. Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsberechtigter kann bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten.
Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss grundsätzlich notariell vereinbart werden.
41. Abfindung für Pflichtteilsverzicht
In der Praxis wird ein Pflichtteilsverzicht manchmal gegen eine Abfindung vereinbart.
Zum Beispiel:
Ein Kind erhält zu Lebzeiten einen größeren Geldbetrag und verzichtet dafür notariell auf spätere Pflichtteilsansprüche.
42. Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht unterscheiden
Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht sind nicht dasselbe.
Die rechtlichen Auswirkungen können unterschiedlich sein.
Deshalb sollte genau geprüft werden, welche Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde.
43. Pflichtteil verjährt
Pflichtteilsansprüche können verjähren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre.
Der Beginn hängt insbesondere davon ab, wann der Berechtigte vom Erbfall und den für den Anspruch wichtigen Umständen Kenntnis erlangt hat.
44. Jahresende kann wichtig sein
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Beispiel:
Der Pflichtteilsberechtigte erfährt im Mai 2026 vom Erbfall und seiner Enterbung.
Unter den üblichen Voraussetzungen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2026 und endet grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2029.
Besondere Umstände können zu einer anderen Beurteilung führen.
45. Anspruch schriftlich geltend machen
Ein Pflichtteilsanspruch sollte möglichst schriftlich geltend gemacht werden.
Dabei kann zunächst verlangt werden:
- Auskunft über den Nachlass
- Nachlassverzeichnis
- Bewertung bestimmter Gegenstände
- anschließend Zahlung des Pflichtteils
46. Unterlagen aufbewahren
Wichtige Unterlagen sind:
- Testament
- Eröffnungsprotokoll
- Sterbeurkunde
- Erbschein
- Nachlassverzeichnis
- Kontoauszüge
- Immobilienunterlagen
- Gutachten
- Schenkungsverträge
- Schriftverkehr mit den Erben
47. Erben sollten Pflichtteilsforderung prüfen
Erben sollten eine Pflichtteilsforderung nicht ignorieren.
Sie sollten prüfen:
- Ist die Person tatsächlich pflichtteilsberechtigt?
- Wie hoch wäre der gesetzliche Erbteil?
- Wie hoch ist der Nachlasswert?
- Welche Schulden sind abzuziehen?
- Gab es relevante Schenkungen?
- Ist der Anspruch verjährt?
48. Nicht vorschnell auszahlen
Auch wenn ein Angehöriger einen Pflichtteil verlangt, sollte nicht einfach irgendein Betrag überwiesen werden.
Zuerst sollte die Berechnung nachvollziehbar sein.
Bei größeren Nachlässen kann eine genaue Bewertung erforderlich sein.
49. Pflichtteil kann zu finanziellen Problemen führen
Ein Pflichtteilsanspruch muss grundsätzlich in Geld erfüllt werden.
Das kann problematisch sein, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht.
Beispiel:
Ein Ehepartner erbt das Haus, besitzt aber kaum Bargeld.
Ein enterbtes Kind verlangt einen hohen Pflichtteil.
Dann kann die Auszahlung finanziell schwierig werden.
50. Stundung kann in besonderen Fällen möglich sein
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Erbe eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn eine sofortige Zahlung eine unbillige Härte darstellen würde.
Das kann beispielsweise bei einem selbst genutzten Familienheim eine Rolle spielen.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
51. Pflichtteil und Erbschaftsteuer
Auch ein ausgezahlter Pflichtteil kann steuerlich relevant sein.
Ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt, hängt unter anderem ab von:
- Höhe des Pflichtteils
- Verwandtschaftsverhältnis
- persönlichem Freibetrag
- weiteren Erwerbungen
52. Mehrere Pflichtteilsberechtigte
Es können mehrere Personen gleichzeitig einen Pflichtteilsanspruch haben.
Zum Beispiel mehrere enterbte Kinder.
Jeder Anspruch muss getrennt berechnet werden.
53. Berliner Testament
Bei einem sogenannten Berliner Testament setzen sich Ehepartner häufig gegenseitig zu Alleinerben ein.
Die gemeinsamen Kinder werden zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben.
Die Kinder können nach dem ersten Todesfall grundsätzlich trotzdem Pflichtteilsansprüche haben.
54. Pflichtteilsstrafklausel
Manche Berliner Testamente enthalten eine Pflichtteilsstrafklausel.
Sie soll Kinder davon abhalten, bereits nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil zu verlangen.
Die genaue Wirkung hängt von der Formulierung des Testaments ab.
55. Testament genau lesen
Bei Pflichtteilsfragen sollte das gesamte Testament gelesen werden.
Wichtig können sein:
- Erbeinsetzung
- Vermächtnisse
- Bedingungen
- Pflichtteilsstrafklauseln
- frühere Testamente
- Erbverträge
56. Was sollte ein Pflichtteilsberechtigter zuerst tun?
Eine sinnvolle Reihenfolge kann sein:
- Testament und Eröffnungsprotokoll prüfen
- feststellen, ob Pflichtteilsberechtigung besteht
- gesetzlichen Erbteil ermitteln
- Pflichtteilsquote berechnen
- Auskunft über den Nachlass verlangen
- Nachlassvermögen und Schulden feststellen
- Immobilien und wertvolle Gegenstände bewerten
- frühere Schenkungen prüfen
- Pflichtteilsbetrag berechnen
- Anspruch schriftlich geltend machen
Kurz zusammengefasst
Der Pflichtteil schützt bestimmte nahe Angehörige davor, durch ein Testament vollständig vom Vermögen des Verstorbenen ausgeschlossen zu werden.
Pflichtteilsberechtigt können insbesondere sein:
- Kinder
- unter bestimmten Voraussetzungen Enkel
- Ehepartner
- eingetragene Lebenspartner
- unter bestimmten Voraussetzungen Eltern
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich:
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Anspruch besteht grundsätzlich in Geld und richtet sich gegen die Erben.
Besonders wichtig: Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Berechtigte muss seinen Anspruch selbst geltend machen und kann dafür grundsätzlich Auskunft über den Nachlass verlangen.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.