Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, mit dem nachgewiesen werden kann, wer Erbe geworden ist und welchen Erbanteil die jeweilige Person besitzt.
Er kann beispielsweise benötigt werden, wenn Banken, Behörden oder andere Stellen einen Nachweis über die Erbenstellung verlangen.
Welche Unterlagen für einen Erbschein benötigt werden, hängt davon ab, ob die Erbfolge auf einem Testament, einem Erbvertrag oder der gesetzlichen Erbfolge beruht.
1. Zuerst prüfen, ob überhaupt ein Erbschein notwendig ist
Ein Erbschein wird nicht in jedem Erbfall benötigt.
Bevor Sie einen Antrag stellen, sollten Sie prüfen, ob ein anderer Erbnachweis ausreicht.
Das kann beispielsweise der Fall sein bei:
- notariellem Testament
- Erbvertrag
- Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts
Banken oder das Grundbuchamt können in bestimmten Fällen solche Unterlagen als Erbnachweis akzeptieren.
Da ein Erbschein Gebühren kostet, sollte er nicht vorsorglich beantragt werden, wenn er nicht benötigt wird.
2. Wo wird der Erbschein beantragt?
Der Erbschein wird grundsätzlich beim zuständigen Nachlassgericht beantragt.
Zuständig ist normalerweise das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen.
Der Antrag kann je nach Situation auch über einen Notar gestellt werden.
3. Personalausweis oder Reisepass
Für den Antrag benötigen Sie grundsätzlich einen Identitätsnachweis.
Das kann sein:
- Personalausweis
- Reisepass
Nehmen Sie das Dokument zum Termin im Original mit.
4. Sterbeurkunde
Zu den wichtigsten Unterlagen gehört die Sterbeurkunde des Verstorbenen.
Sie enthält unter anderem:
- Name
- Geburtsdaten
- Sterbedatum
Wenn mehrere Ausfertigungen vorhanden sind, sollte eine davon für Nachlassangelegenheiten aufbewahrt werden.
5. Angaben zum Verstorbenen
Für den Antrag können außerdem benötigt werden:
- vollständiger Name
- Geburtsname
- Geburtsdatum
- Sterbedatum
- letzter Wohnort
- Familienstand
Diese Angaben sollten möglichst vollständig vorliegen.
6. Testament oder Erbvertrag
Wenn die Erbfolge auf einem Testament oder Erbvertrag beruht, benötigt das Nachlassgericht diese Unterlagen beziehungsweise die entsprechenden Angaben.
Ein privates Testament muss grundsätzlich beim Nachlassgericht eingereicht werden.
Wurde es bereits eröffnet, liegt es dem Gericht normalerweise bereits vor.
7. Eröffnungsprotokoll
Bei einer testamentarischen Erbfolge kann das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts eine wichtige Unterlage sein.
Es bestätigt, dass das Testament oder der Erbvertrag eröffnet wurde.
Bewahren Sie das Protokoll zusammen mit der Abschrift des Testaments sorgfältig auf.
8. Unterlagen bei gesetzlicher Erbfolge
Wenn kein Testament vorhanden ist, muss die Verwandtschaft zum Verstorbenen nachgewiesen werden.
Dafür können Personenstandsurkunden notwendig sein.
Zum Beispiel:
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Sterbeurkunden
- Abstammungsurkunden
- Familienbuch
- beglaubigte Auszüge aus Personenstandsregistern
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der Familienstruktur ab.
9. Geburtsurkunde des Erben
Wenn Sie beispielsweise als Kind des Verstorbenen erben, kann Ihre Geburtsurkunde erforderlich sein.
Damit kann die Verwandtschaft nachgewiesen werden.
10. Heiratsurkunde
Wenn ein Ehepartner einen Erbschein beantragt oder die Ehe für die gesetzliche Erbfolge relevant ist, kann die Heiratsurkunde benötigt werden.
Auch Informationen zum Güterstand können wichtig sein.
11. Scheidungsunterlagen
War der Verstorbene geschieden, können Unterlagen über die Scheidung erforderlich sein.
Dadurch kann festgestellt werden, ob ein früherer Ehepartner noch erbrechtliche Bedeutung hat.
12. Sterbeurkunden bereits verstorbener Angehöriger
Wenn gesetzliche Erben bereits vor dem Verstorbenen gestorben sind, können deren Sterbeurkunden erforderlich sein.
Beispiel:
Ein Sohn des Verstorbenen ist bereits gestorben.
Seine Kinder können möglicherweise an seine Stelle treten.
Dann kann die Sterbeurkunde des verstorbenen Sohnes benötigt werden.
13. Unterlagen über Kinder und Enkel
Bei gesetzlicher Erbfolge kann das Gericht Unterlagen über weitere Angehörige benötigen.
Zum Beispiel:
- Geburtsurkunden von Kindern
- Geburtsurkunden von Enkeln
- Sterbeurkunden vorverstorbener Kinder
Damit kann festgestellt werden, wer zur gesetzlichen Erbfolge gehört.
14. Unterlagen über Eltern und Geschwister
Wenn der Verstorbene keine Kinder hatte, können Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen als Erben in Betracht kommen.
Dann können zusätzliche Urkunden erforderlich sein.
Zum Beispiel:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Sterbeurkunden der Eltern
- Geburtsurkunden von Geschwistern
- Sterbeurkunden verstorbener Geschwister
- Geburtsurkunden von Nichten und Neffen
Je entfernter die gesetzliche Erbfolge reicht, desto mehr Nachweise können erforderlich sein.
15. Namen und Anschriften aller Miterben
Wenn mehrere Personen erben, sollten möglichst die vollständigen Angaben aller Miterben vorliegen.
Dazu gehören:
- vollständiger Name
- Anschrift
- Geburtsdatum
- Verwandtschaftsverhältnis
Das Gericht benötigt diese Angaben gegebenenfalls für den gemeinschaftlichen Erbschein.
16. Einzel- oder gemeinschaftlicher Erbschein
Bei mehreren Erben gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist grundsätzlich alle Erben und deren Erbquoten aus.
Ein einzelner Miterbe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Erbschein beantragen, der seine Erbenstellung ausweist.
Welche Variante sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
17. Erbquote
Bei mehreren Erben muss geklärt werden, welchen Anteil jeder Erbe erhält.
Beispiele:
- 1/2
- 1/3
- 1/4
Die Erbquote ergibt sich entweder aus:
- Testament
- Erbvertrag
- gesetzlicher Erbfolge
18. Angaben zu weiteren Testamenten
Beim Erbscheinsantrag muss grundsätzlich angegeben werden, ob weitere Verfügungen von Todes wegen bekannt sind.
Dazu gehören zum Beispiel:
- ältere Testamente
- gemeinschaftliche Testamente
- Erbverträge
- spätere Testamente
Gefundene Testamente dürfen nicht verschwiegen werden.
19. Angaben zu anderen möglichen Erben
Das Gericht kann wissen wollen, ob weitere Personen existieren, die ebenfalls als Erben in Betracht kommen.
Dazu können gehören:
- weitere Kinder
- adoptierte Kinder
- Enkel
- Ehepartner
- Geschwister
- andere Verwandte
Die Angaben müssen wahrheitsgemäß gemacht werden.
20. Ausschlagungen anderer Erben
Wenn ein anderer möglicher Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann das für die Erbfolge entscheidend sein.
Das Nachlassgericht hat solche Erklärungen häufig bereits in seinen Akten.
Trotzdem sollten Sie vorhandene Unterlagen oder Aktenzeichen mitbringen.
21. Frühere Todesfälle innerhalb der Familie
Bei gesetzlicher Erbfolge kann entscheidend sein, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch gelebt hat.
Deshalb können Sterbeurkunden anderer Familienmitglieder benötigt werden.
22. Nachweis über Namensänderungen
Wenn Namen auf verschiedenen Urkunden nicht übereinstimmen, kann ein zusätzlicher Nachweis erforderlich sein.
Das kann zum Beispiel vorkommen durch:
- Heirat
- Scheidung
- Adoption
- amtliche Namensänderung
23. Angaben zum Nachlasswert
Für die Berechnung der Gebühren muss der Wert des Nachlasses angegeben werden.
Dazu sollte eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden erstellt werden.
Zum Vermögen können gehören:
- Bankguthaben
- Bargeld
- Immobilien
- Fahrzeuge
- Wertpapiere
- Schmuck
- sonstige Vermögenswerte
24. Schulden vom Nachlasswert abziehen
Bei der Ermittlung des Nachlasswerts können bestehende Nachlassverbindlichkeiten relevant sein.
Dazu können zum Beispiel gehören:
- Kredite
- Darlehen
- offene Rechnungen
- bestimmte Steuerschulden
Deshalb sollten entsprechende Nachweise mitgebracht oder bereitgehalten werden.
25. Immobilienwert
Gehört ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück zum Nachlass, muss für die Gebührenberechnung grundsätzlich auch dessen Wert angegeben werden.
Hilfreich können sein:
- Grundbuchauszug
- Bodenrichtwert
- Kaufverträge
- vorhandene Bewertungen
- Angaben zu Wohnfläche und Grundstück
Das Gericht kann weitere Angaben verlangen.
26. Bankunterlagen
Für die Ermittlung des Nachlasswertes können hilfreich sein:
- Kontoauszüge
- Bankbescheinigungen
- Sparbücher
- Depotaufstellungen
Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Todesfalls.
27. Fahrzeug und andere Wertgegenstände
Auch Fahrzeuge und andere wertvolle Gegenstände gehören zum Nachlass.
Zum Beispiel:
- Auto
- Motorrad
- Schmuck
- Kunst
- Sammlungen
Der ungefähre Verkehrswert sollte angegeben werden können.
28. Eidesstattliche Versicherung
Bei einem Erbscheinsantrag müssen bestimmte Angaben grundsätzlich an Eides statt versichert werden.
Damit bestätigt der Antragsteller, dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die den gemachten Angaben widersprechen.
Falsche Angaben können erhebliche rechtliche Folgen haben.
Deshalb sollte bei Unsicherheiten nicht geraten werden.
29. Nicht bekannte Angaben offen sagen
Wenn Ihnen bestimmte Informationen nicht bekannt sind, sollten Sie das offen angeben.
Es ist besser zu sagen:
„Das ist mir nicht bekannt.“
als eine Vermutung als Tatsache darzustellen.
30. Originale oder beglaubigte Urkunden
Das Nachlassgericht kann Originalurkunden oder beglaubigte Ausfertigungen verlangen.
Einfache Kopien reichen nicht immer aus.
Fragen Sie deshalb vor dem Termin beim Gericht nach, in welcher Form die Dokumente benötigt werden.
31. Ausländische Urkunden
Wenn Personenstandsurkunden aus dem Ausland stammen, können zusätzliche Anforderungen gelten.
Zum Beispiel können erforderlich sein:
- beglaubigte Übersetzung
- Apostille
- Legalisation
Welche Anforderungen gelten, hängt vom jeweiligen Staat und Dokument ab.
32. Erbschein kostet Gebühren
Die Kosten eines Erbscheins richten sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses.
Zusätzlich zur Gebühr für den Erbschein können Gebühren für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entstehen.
Bei größeren Nachlässen können die Kosten entsprechend höher sein.
33. Nicht mehrere Erbscheine unnötig beantragen
Bei einer Erbengemeinschaft kann es günstiger sein, gemeinsam zu prüfen, welcher Erbschein tatsächlich benötigt wird.
Nicht jeder Miterbe muss automatisch einen eigenen Erbschein beantragen.
34. Erbschein und Grundbuch
Bei einer geerbten Immobilie kann ein Erbschein als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt benötigt werden.
Liegt jedoch beispielsweise ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll vor, kann unter Umständen ein Erbschein entbehrlich sein.
Deshalb sollte vor dem Antrag geprüft werden, welche Unterlagen das Grundbuchamt verlangt.
35. Erbschein und Bank
Auch Banken dürfen nicht in jedem Fall pauschal auf einem Erbschein bestehen, wenn die Erbenstellung bereits durch andere geeignete Unterlagen eindeutig nachgewiesen werden kann.
Fragen Sie deshalb zuerst, welche Dokumente die Bank tatsächlich benötigt.
36. Erbschein bestätigt die Erbenstellung
Ein Erbschein bestimmt nicht erst, wer Erbe wird.
Die Erbenstellung entsteht grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers.
Der Erbschein dient hauptsächlich als amtlicher Nachweis dieser Erbenstellung.
37. Was sollte man zum Termin mitnehmen?
Je nach Erbfall können insbesondere hilfreich sein:
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
- Testament
- Eröffnungsprotokoll
- Erbvertrag
- eigene Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Sterbeurkunden anderer Angehöriger
- Geburtsurkunden weiterer Erben
- Scheidungsunterlagen
- Angaben aller Miterben
- Nachweise über den Nachlasswert
- Bankunterlagen
- Immobilienunterlagen
- Unterlagen über Schulden
- Aktenzeichen des Nachlassgerichts
38. Vor dem Termin beim Gericht nachfragen
Da nicht jeder Erbfall gleich ist, ist es sinnvoll, vor dem Termin kurz beim Nachlassgericht nachzufragen:
- Welche Unterlagen benötigen Sie in meinem Fall?
- Müssen Originale vorgelegt werden?
- Brauche ich beglaubigte Urkunden?
- Welche Angaben zum Nachlasswert werden benötigt?
So kann vermieden werden, dass Unterlagen fehlen und ein zweiter Termin erforderlich wird.
Kurz zusammengefasst
Für einen Erbschein benötigen Sie je nach Fall insbesondere:
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde
- Testament oder Erbvertrag, falls vorhanden
- Eröffnungsprotokoll
- Personenstandsurkunden zum Nachweis der Verwandtschaft
- Angaben zu weiteren Erben
- gegebenenfalls Sterbeurkunden bereits verstorbener Angehöriger
- Angaben zu Erbquoten
- Angaben und Nachweise zum Nachlasswert
- Unterlagen über bestehende Schulden
Besonders wichtig: Ein Erbschein ist nicht in jedem Erbfall notwendig. Prüfen Sie vor dem Antrag, ob Testament, Erbvertrag und Eröffnungsprotokoll bereits als ausreichender Erbnachweis dienen.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.